HOOU-Broschüre zu Urheberrechtsfragen bei Nutzung von KI-Output

Ein Gastbeitrag von Andrea Schlotfeldt

10 Jahre HOOU – 10 Fragen zu KI-Output, Urheberrecht & OER – so lautet der Titel einer Broschüre aus der Hamburg Open Online University, die anlässlich des zehnjährigen Bestehens der HOOU erschienen ist und sich zehn wichtigen urheber- und (CC-)lizenzrechtlichen Fragestellungen bei der Nutzung KI-generierter Inhalte im Hochschulkontext widmet. Zu allen Fragen gibt es eine allgemeine Einschätzung sowie eine ergänzende Betrachtung von Sonderfällen – und jeweils eine knappe und eine ausführliche Antwort.

Generative KI-Tools gehören mittlerweile fest zum Hochschulalltag. Neben datenschutz- und prüfungsrechtlichen Aspekten werden auch urheberrechtliche Fragestellungen hierzu intensiv diskutiert. Jenseits der Frage, ob urheberrechtlich geschützte Werke für das Training generativer KI-Systeme verwendet werden dürfen – wozu bereits zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig sind – sind auch aus Anwenderperspektive noch viele Punkte ungeklärt.

Bis die Rechtsprechung oder eventuelle Gesetzesnovellen hierzu Antworten liefern, ist eine rechtliche Einordnung hilfreich für die Nutzenden. Diese beginnt bei der Frage, was sie bei den Eingaben berücksichtigen müssen, geht über das Ob und Wie der Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bis hin zur Tauglichkeit von KI-Output als Open Educational Resource. Hier setzt die Broschüre an.

Inwieweit ist Prompting urheberrechtlich relevant?

Viele KI-Nutzende beschäftigt die Frage, ob das Prompten mit urheberrechtlich geschützten Werken wie Fach- oder Zeitungsartikeln, Präsentationen oder Fotos zulässig ist.

In der Rechtswissenschaft wird kontrovers diskutiert, ob der Upload geschützter Materialien in Systeme generativer KI überhaupt urheberrechtlich relevant ist. Nicht wenige Stimmen kommen zu der Überzeugung, dass es sich dabei durchaus (zumindest temporär) um eine Vervielfältigung handelt, so dass eine Erlaubnis erforderlich ist, entweder eine individuelle oder eine gesetzliche. Die urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen (sog. Schrankenregelungen) erweisen sich aus verschiedenen Gründen als nicht passend, so dass vieles darauf hindeutet, dass nur eine individuelle Zustimmung der Rechteinhaber*innen das Prompting mit fremden geschützten Werken rechtlich absichert.

Ausnahmen bestehen in den nachfolgenden Fallgruppen, in denen das Prompten mit den genannten Materialien ganz überwiegend zulässig sein dürfte.

Wurden Inhalte mithilfe von KI erzeugt, stellt sich weiter die Frage, ob daran überhaupt Rechte entstehen und unter welchen Umständen sie frei genutzt werden dürfen.

Darf man KI-Output beliebig nutzen?

Es mag manche überraschen, doch nach aktueller Rechtslage dürfen KI-generierte Inhalte grundsätzlich frei verwendet werden – auch von Dritten. Ausnahmen können gelten, wenn sie ausnahmsweise fremde urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten, sie sonstigen Schutzrechten oder Nutzungsbeschränkungen unterliegen, z. B. durch AGB, oder wenn sich – wie ein aktuelles Urteil hierzu des Amtsgerichts München aus dem Februar 2026 herausstellt – in den KI-Inhalten die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Für die nachfolgend abgebildeten KI-Grafiken, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, wurde dies verneint, mit der Folge, dass diese durch einen Mitbewerber (Anm.: und hier) frei verwendet werden können.

Abb.: KI-generiert, Quelle: AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – Az.: 142 C 9786/25

Bei geschützten Inhalten, die sich im Output wiederfinden, können in Einzelfällen gesetzliche Erlaubnisse wie die Zitierfreiheit oder § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Nutzung zwecks Veranschaulichung von Unterricht und Lehre wiederum gestatten.

Dauerthema Kennzeichnungspflicht

Eine weitere häufig gestellte Frage betrifft die Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Deren Beantwortung hängt maßgeblich vom jeweiligen Nutzungskontext ab. Nutzt man sie beispielsweise lediglich in einem Foliensatz zwecks Bebilderung, ist nicht per se von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen. Transparenz ist gleichwohl grundsätzlich sinnvoll.

Für akademische Prüfungsleistungen hingegen gibt es, je nach Lernziel, in der Regel durchaus verpflichtende Vorgaben zur Kennzeichnung – allein, um die Eigenständigkeit der Leistung kenntlich zu machen. Die nachfolgende Darstellung vermittelt einen Überblick.

Kennzeichnungspflicht für Deepfakes?

Eine gesetzlich geregelte Pflicht zur Kennzeichnung besteht ab August 2026 für sog. Deepfakes. Gemäß Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO müssen Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Der Begriff Deepfake ist ein Kofferwort und verbindet das technische Kennzeichen des Phänomens, auf „Deep Learning“ als Methode maschinellen Lernens aufzusetzen, mit dem Ziel, Fälschungen („fake“) zu generieren, zu einer neuen Wortschöpfung (vgl. Martini/Wendehorst, KI-VO, Kommentar, § 50 Rn. 121).

In der seit 2024 EU-weit geltenden KI-Verordnung (AI Act) gibt es eine Legaldefinition der Begriffe Deepfake und Betreiber.Zusätzlich zu Deepfakes müssen gemäß Art. 50 Abs. 4 S. 4 KI-VO Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Beide Regelungen dürften primär die Hochschulen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit adressieren und nur in Ausnahmefällen Studierende mit deren Arbeitsergebnissen.

Umsetzung der Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten auf Websites, in Präsentationen und ähnlichen Formaten stellt die Broschüre Musterformulierungen bereit – unterschieden danach, ob es sich um unveränderten bzw. originären KI-Output handelt oder um solchen, der vor der Weiterverwendung noch bearbeitet wurde.

Originärer KI-Output

Nachfolgend einige Beispiele für originären KI-Output.Abhängig von Inhalt und Kontext bestehen durchaus Spielräume in der Formulierung; einheitliche Standards haben sich bislang nur teilweise etabliert.

Bearbeiteter KI-Output

Haben KI-Nutzer*innen den Output vor Weiternutzung bearbeitet, ist es zwecks Transparenz hilfreich, auf diesen Umstand hinzuweisen. Dies kann beispielweise wie folgt umgesetzt werden.KI & RechtBetrachtung von Sonderfällen

Weitere Fragen in der Broschüre betreffen besondere Konstellationen – z. B. wenn KI-generierte Inhalte als Open Educational Resource (OER) unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden sollen oder wenn ein Remix mit anderen Materialien geplant ist.

Außerdem wird erörtert, ob vor Weiternutzung des KI-Output stets die AGB der KI-Anbieter geprüft werden müssen und – für Studierende und Prüfende gleichermaßen interessant – ob sich verlässlich nachweisen lässt, ob KI-Output in einer wissenschaftlichen Arbeit enthalten ist.

Hier geht es zur Broschüre der HOOU

Autorin

Andrea Schlotfeldt ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin Juristische Beratung im Team der Hamburg Open Online University (HOOU) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg). Sie berät Hochschulangehörige in Sachen Künstliche Intelligenz, Urheberrecht, Datenschutz und Open Educational Resources (OER).